Ratgeber
Kaufvertrag im Möbelhaus: Checkliste für den Bestellschein
Wer Angebote mehrerer Möbelhäuser vergleicht, vergleicht am Ende Kaufverträge. Was nicht auf dem Bestellschein steht, ist im Streitfall schwer zu beweisen. Diese Checkliste beruht auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), abgerufen am 27. Oktober 2026, dem Ratgeber der Verbraucherzentrale zum Lieferverzug beim Möbelkauf (Stand 2. März 2026) und dem Beitrag der Verbraucherzentrale Hamburg „Ärger beim Kauf von Möbeln und Küchen“ (Stand 28. April 2025). Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Checkliste für den Bestellschein
| Punkt | Warum er wichtig ist |
|---|---|
| Modell, Typennummer, Maße | was hier steht, ist vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 BGB |
| Bezugsstoff oder Leder, Farbe, Holzart | Abweichungen können ein Sachmangel sein |
| Ausstellungsstück und bekannte Schäden | nur Beschriebenes gilt als vereinbarter Zustand |
| fester Liefertermin, etwa Datum oder Kalenderwoche | bei festem Termin ist laut Verbraucherzentrale keine Mahnung für den Verzug nötig |
| Lieferung bis Bordsteinkante oder in die Wohnung | das Gesetz legt die Lieferart nicht fest |
| Aufbau und Wandbefestigung | Zusatzentgelte nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, § 312a Abs. 3 BGB |
| Mitnahme von Altmöbeln und Verpackung | Zusatzleistung, ebenfalls ausdrücklich vereinbaren |
| Anzahlung | Höhe, Fälligkeit, Verrechnung mit dem Kaufpreis |
| Gesamtpreis mit allen Nebenkosten | Grundlage für den Vergleich mehrerer Häuser |
Liefertermin: fest oder ungefähr
Laut Verbraucherzentrale gerät der Händler bei einem genau vereinbarten Termin mit dessen Ablauf automatisch in Verzug. Ohne festen Termin müssen Sie erst mahnen. Steht gar keine Lieferzeit im Vertrag, muss der Händler nach § 475 Abs. 1 BGB spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Was bei Verspätung gilt, steht unter Lieferverzug.
Anzahlung
Die Verbraucherzentrale Hamburg rät, Anzahlungen für Möbel und Küchen grundsätzlich zu verweigern, weil das Geld bei einer Insolvenz des Händlers verloren sein kann. Haben Sie eine Anzahlung ausdrücklich im Vertrag vereinbart, sind Sie laut Verbraucherzentrale Hamburg daran gebunden. Lesen Sie den Bestellschein deshalb vor der Unterschrift auf entsprechende Klauseln. Mehr unter Zahlung und Anzahlung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lesen Sie auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zum Vertrag gehören. Achten Sie dort auf Klauseln zu Lieferfristen, Anzahlung und Stornierung. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für einen im Laden geschlossenen Vertrag gibt es nach § 312g BGB nicht. Ob und zu welchen Kosten Sie stornieren können, hängt von der Vereinbarung mit dem Händler ab. Mehr zum Ladenkauf unter Kauf im Möbelhaus.
Angebote vergleichen
Vergleichen Sie nicht nur den Preis des Möbels, sondern den Gesamtpreis inklusive Lieferung, Aufbau und Entsorgung. Prüfen Sie, ob die Modelle wirklich identisch sind: Bezugsklasse, Polsterung und Maße können sich bei ähnlichen Namen unterscheiden.
Häufige Fragen
Muss ich den Bestellschein sofort unterschreiben?
Nein. Sie können ihn mitnehmen und in Ruhe prüfen. Mit der Unterschrift im Laden sind Sie gebunden, ein Widerrufsrecht gibt es dort nach § 312g BGB nicht.
Reicht eine mündliche Zusage zum Liefertermin?
Mündliche Absprachen sind schwer zu beweisen. Lassen Sie den Termin auf dem Bestellschein eintragen.
Ist „Lieferzeit ca. 8 Wochen“ ein fester Termin?
Laut Verbraucherzentrale führt nur ein genau vereinbarter Termin ohne Mahnung zum Verzug. Bei ungefähren Angaben sollten Sie nach Ablauf mahnen und eine Nachfrist setzen.
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