Ratgeber
Lieferverzug bei Möbeln: Mahnung, Nachfrist, Rücktritt
Lange Lieferzeiten sind bei Möbeln üblich, doch auch sie haben Grenzen. Diese Seite fasst den Ratgeber der Verbraucherzentrale „Möbelkauf: Das können Sie tun, wenn sich die Lieferung verzögert“ (Stand 2. März 2026) und die Regeln in § 286 und § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusammen, abgerufen am 27. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wann der Händler in Verzug ist
Entscheidend ist, was im Vertrag steht:
| Vereinbarung | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| fester Termin, etwa ein Datum oder eine bestimmte Kalenderwoche | Verzug tritt mit Ablauf des Termins ein, eine Mahnung ist nicht nötig | § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Verbraucherzentrale |
| kein fester Termin | Sie müssen den Händler erst mahnen | § 286 Abs. 1 BGB |
| gar keine Angabe zur Lieferzeit | Lieferung unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss | § 475 Abs. 1 BGB |
Kein Verzug liegt nach § 286 Abs. 4 BGB vor, solange der Händler die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Achten Sie deshalb schon beim Kauf auf einen festen Liefertermin im Vertrag. Was auf den Bestellschein gehört, steht unter Bestellschein im Möbelhaus.
Mahnung und Nachfrist
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, nachweisbar zu mahnen, zum Beispiel per E-Mail oder Einwurf-Einschreiben. Für den Rücktritt brauchen Sie in der Regel eine angemessene Nachfrist nach § 323 Abs. 1 BGB. Eine feste Dauer nennt das Gesetz nicht. Laut Verbraucherzentrale ist sie meist deutlich kürzer als die ursprüngliche Lieferfrist. Sie rät, die Nachfrist schriftlich zu setzen, auch wenn sie im Einzelfall entbehrlich wäre.
Ohne Nachfrist geht es nach § 323 Abs. 2 BGB, wenn der Händler die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn ein vereinbarter Termin für Sie erkennbar wesentlich war.
Rücktritt und Anzahlung
Läuft die Nachfrist ohne Lieferung ab, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Eine geleistete Anzahlung bekommen Sie dann zurück. Ist der Händler insolvent, kann das Geld allerdings verloren sein. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg in „Ärger beim Kauf von Möbeln und Küchen“ (Stand 28. April 2025) hin. Mehr unter Zahlung und Anzahlung.
Schadensersatz
Laut Verbraucherzentrale setzt Schadensersatz ein Verschulden des Händlers voraus, das vermutet wird. Ersetzt wird messbarer Schaden, etwa Porto- und Telefonkosten, ab Zugang der Mahnung. Für bloßen Ärger gibt es nur dann Geld, wenn ein Gesetz das ausdrücklich vorsieht.
Sonderfall Online-Kauf
Haben Sie online bestellt, können Sie die Ware laut Verbraucherzentrale nach der verspäteten Lieferung auch innerhalb von 14 Tagen widerrufen, außer bei Sonderanfertigungen. Einzelheiten unter Widerruf.
Häufige Fragen
Ist „Lieferung ca. KW 12“ ein fester Termin?
Das hängt von der Formulierung im Einzelfall ab. Um Streit zu vermeiden, sollten Sie nach Ablauf mahnen und eine Nachfrist setzen, wie es die Verbraucherzentrale empfiehlt.
Wie lang muss die Nachfrist sein?
Das Gesetz verlangt in § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist. Laut Verbraucherzentrale ist sie meist deutlich kürzer als die ursprüngliche Lieferzeit.
Darf der Händler einfach einen neuen Termin nennen?
Eine Vertragsänderung braucht nach § 311 Abs. 1 BGB eine Vereinbarung beider Seiten. Ihre Rechte aus dem vereinbarten Termin bleiben bestehen, solange Sie dem neuen Termin nicht zustimmen.
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