Ratgeber

Arbeitszimmer: Steuerregeln und Einrichtung

Ein Arbeitszimmer trennt Beruf und Wohnen. Ob und wie Sie die Kosten steuerlich geltend machen, regelt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c Einkommensteuergesetz (EStG), für Arbeitnehmer gilt es nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß. Abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 27. Oktober 2026. Das ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Stand Oktober 20262 Min. Lesezeit
Junge Frau arbeitet am Schreibtisch im Homeoffice

Häusliches Arbeitszimmer (Nr. 6b)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung sind grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dann können Sie statt der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, sinkt die Pauschale um ein Zwölftel.

Tagespauschale (Nr. 6c)

Liegt kein Arbeitszimmer im Sinne von Nr. 6b vor, gibt es die Tagespauschale:

Regel laut § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG Wert
Betrag je Kalendertag 6 Euro
Höchstbetrag im Jahr 1.260 Euro
Voraussetzung Tätigkeit überwiegend in der Wohnung, keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht
Ausnahme Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, auch an Tagen mit auswärtiger Tätigkeit
Nicht zusammen mit Jahrespauschale nach Nr. 6b

Laut Wortlaut knüpft die Tagespauschale an die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung an, nicht an einen eigenen Raum. Arbeitsmittel wie Bildschirm oder Schreibtischstuhl werden steuerlich gesondert behandelt; mehr dazu unter Büroausstattung.

Den Raum einrichten

Ob mit oder ohne Steuervorteil: Ein Arbeitszimmer funktioniert, wenn Tisch, Stuhl und Licht stimmen. Als Maßstab eignet sich die DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ (Ausgabe Juli 2019), abgerufen am 27. Oktober 2026:

  • Arbeitsfläche: mindestens 1600 x 800 mm, bei nur einem Bildschirm und wenig Papier 1200 x 800 mm.
  • Bewegungsfläche: mindestens 1,50 m² am Platz, an keiner Stelle unter 1,00 m tief und breit.
  • Fenster: Blickrichtung möglichst parallel zur Hauptfensterfront, um Blendung zu vermeiden.

Details stehen unter Schreibtisch und Büroeinrichtung.

Gästezimmer und Arbeitszimmer kombinieren

Wird der Raum auch privat genutzt, etwa als Gästezimmer, lassen Sie von einer Steuerberatung prüfen, ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Für Möbel, die beides können, etwa ein Schlafsofa, lesen Sie die Seite Gästezimmer.

Häufige Fragen

Wie viel kann ich für das Arbeitszimmer absetzen?

Bildet es den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit, eine Jahrespauschale von 1.260 Euro laut § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale?

Laut § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG 6 Euro je Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr.

Kann ich beide Pauschalen kombinieren?

Nein. Die Tagespauschale ist ausgeschlossen, soweit die Jahrespauschale nach Nr. 6b abgezogen wird.

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