Ratgeber
Möbel-Shops: Händler, Marktplatz und Vertragspartner
Online gibt es Möbel bei Händlern mit eigenem Shop, auf Marktplätzen mit vielen Anbietern und in Kleinanzeigenportalen von privat. Für Ihre Rechte zählt, wer Ihr Vertragspartner ist. Diese Seite stützt sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und Art. 246d des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), abgerufen am 27. Oktober 2026, sowie auf den Ratgeber der Verbraucherzentrale zu Online-Auktionen (Stand 23. Januar 2026). Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Die drei Verkäufertypen
| Verkäufer | Widerrufsrecht | Gewährleistung | Versandrisiko |
|---|---|---|---|
| Händler mit eigenem Shop | ja, 14 Tage nach § 312g, § 355 BGB | zwei Jahre nach § 438 BGB, bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzbar (§ 476 Abs. 2) | beim Händler bis zur Übergabe, § 475 Abs. 2 BGB |
| gewerblicher Anbieter auf einem Marktplatz | wie beim Händler, Vertragspartner ist der Anbieter | wie beim Händler | wie beim Händler |
| Privatperson, auch auf einer Plattform | nein, laut Verbraucherzentrale | kann laut Verbraucherzentrale deutlich ausgeschlossen werden | laut Verbraucherzentrale meist ab Übergabe an den Versanddienst bei Ihnen |
Marktplätze: auf den Anbieter achten
Auf einem Online-Marktplatz verkauft nicht immer der Betreiber selbst, sondern teils ein Dritter. Der Betreiber muss Sie nach § 312l BGB und Art. 246d § 1 EGBGB unter anderem informieren,
- ob der Anbieter nach eigener Erklärung Unternehmer ist,
- dass die besonderen Vorschriften für Verbraucherverträge nicht gelten, wenn der Anbieter kein Unternehmer ist,
- nach welchen Hauptkriterien die Suchergebnisse sortiert werden.
Prüfen Sie vor dem Kauf auf der Angebotsseite, wer verkauft. Widerruf und Reklamation richten Sie an diesen Anbieter, nicht an den Marktplatz.
Kauf von privat
Secondhand-Möbel sind laut Umweltbundesamt (Umwelttipp „Umweltfreundliche Möbel“, Stand 20. Januar 2026) meist günstiger und sparen Ressourcen. Rechtlich tragen Sie mehr Risiko:
- Ein Widerrufsrecht gibt es nicht.
- Die Gewährleistung kann ausgeschlossen werden. Laut Verbraucherzentrale muss der Verkäufer das deutlich angeben, sonst haftet er weiter zwei Jahre.
- Die Verbraucherzentrale rät, nicht außerhalb der Plattform zu zahlen.
Holen Sie selbst ab, können Sie das Stück vor dem Bezahlen ansehen und den Zustand fotografieren. Messen Sie vorher, ob es durch Ihre Türen passt: Passt das Möbelstück?
Seriös oder nicht?
Gleich welcher Verkäufertyp: Prüfen Sie Impressum, Zahlarten und Bewertungen. Die Warnzeichen für Fakeshops stehen unter Möbel-Shop prüfen. Wie der Bestellablauf bei einem Händler aussehen muss, erklärt Bestellung im Onlineshop.
Häufige Fragen
Wen kontaktiere ich bei einem Mangel, wenn ich über einen Marktplatz gekauft habe?
Den Anbieter, bei dem Sie gekauft haben. Er ist Ihr Vertragspartner, der Marktplatz vermittelt nur.
Woran erkenne ich, ob ein Anbieter gewerblich ist?
Der Marktplatzbetreiber muss nach Art. 246d § 1 EGBGB angeben, ob der Anbieter sich als Unternehmer erklärt hat. Zusätzlich hilft ein Blick ins Impressum des Anbieters.
Gilt beim Kauf von privat die Gewährleistung?
Ja, solange sie nicht deutlich ausgeschlossen ist. Laut Verbraucherzentrale reicht dafür ein klarer Hinweis auf den Privatverkauf mit Ausschluss der Gewährleistung.
Weiterlesen
LieferungWie lange ein Händler ohne Absprache Zeit hat, wer das Transportrisiko trägt und was Sie bei der Annahme prüfen. Mit Maß-Check für Tür und Treppe.Weiterlesen
Möbel-ShopImpressum, Zahlarten, Gütesiegel, Domain und Bewertungen: die Warnzeichen für Fakeshops laut Verbraucherzentrale und wie der Fakeshop-Finder hilft.Weiterlesen
Möbel-OnlineshopWas ein Onlineshop vor und nach Ihrer Möbelbestellung angeben muss, wie der Bestellbutton heißen muss und warum vorausgewählte Extras nicht gelten.Weiterlesen